Die Ausbildung im Praktischen Jahr ist Teil Ihres Studiums, d. h. Ihre rechtliche Stellung als Studierende/-r ändert sich durch den Antritt des PJs nicht! Das heißt auch, dass Sie sich bis zur abgeschlossenen M3-Prüfung weiterhin an Ihrer Heimatuniversität immatrikulieren müssen. Melden Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrer Universitätsverwaltung zurück und bezahlen Sie Ihre Semestergebühren.
Der Status als Student/-in im "Pflichtpraktikum" hat auch zur Folge, dass Sie nicht dem Arbeitsrecht oder dem Arbeitszeitgesetz unterliegen. Dies bedeutet für Sie beispielsweise, dass es
- keine rechtlich vorgeschriebenen Pausen oder maximale Tagesarbeitszeiten,
- keinen Urlaubsanspruch und
- keinen Anspruch auf Bezahlung gibt.
Das hört sich dramatisch an, aber ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Die Approbationsordnung formuliert zur Arbeitszeit in § 3 Abs. 4 "Sie [PJ-Studierende] sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein". Das bedeutet, dass die ÄApprO von einer Anwesenheit von ca. 8 Stunden pro Tag, Montag bis Freitag, ausgeht. Nacht- oder Wochenenddienste sind bisher nicht vorgegeben, stellen aber häufig eine sehr lehrreiche Erfahrung dar und sind somit zu empfehlen. Teilweise regeln die PJ-Studienordnungen der Fakultäten Genaueres zur Arbeitszeit.
Während des gesamten PJs stehen Ihnen 30 Fehltage zu. Diese können Sie zum Besuch von Kongressen, sowie als Studien- oder Urlaubstage nutzen, müssen sie allerdings auch für Krankheitstage einsetzen. Näheres zu diesem Thema finden Sie unter dem Abschnitt "Arbeits- und Fehlzeiten".