Ihr Status im PJ

Die Ausbildung im Praktischen Jahr ist Teil Ihres Studiums, d. h. Ihre rechtliche Stellung als Studierende/-r ändert sich durch den Antritt des PJs nicht! Das heißt auch, dass Sie sich bis zur abgeschlossenen M3-Prüfung weiterhin an Ihrer Heimatuniversität immatrikulieren müssen. Melden Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrer Universitätsverwaltung zurück und bezahlen Sie Ihre Semestergebühren.

Der Status als Student/-in im "Pflichtpraktikum" hat auch zur Folge, dass Sie nicht dem Arbeitsrecht oder dem Arbeitszeitgesetz unterliegen. Dies bedeutet für Sie beispielsweise, dass es

  • keine rechtlich vorgeschriebenen Pausen oder maximale Tagesarbeitszeiten,
  • keinen Urlaubsanspruch und
  • keinen Anspruch auf Bezahlung gibt.

Das hört sich dramatisch an, aber ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Die Approbationsordnung formuliert zur Arbeitszeit in § 3 Abs. 4 "Sie [PJ-Studierende] sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein". Das bedeutet, dass die ÄApprO von einer Anwesenheit von ca. 8 Stunden pro Tag, Montag bis Freitag, ausgeht. Nacht- oder Wochenenddienste sind bisher nicht vorgegeben, stellen aber häufig eine sehr lehrreiche Erfahrung dar und sind somit zu empfehlen. Teilweise regeln die PJ-Studienordnungen der Fakultäten Genaueres zur Arbeitszeit.

Während des gesamten PJs stehen Ihnen 30 Fehltage zu. Diese können Sie zum Besuch von Kongressen, sowie als Studien- oder Urlaubstage nutzen, müssen sie allerdings auch für Krankheitstage einsetzen. Näheres zu diesem Thema finden Sie unter dem Abschnitt "Arbeits- und Fehlzeiten".

 

Ihre Aufgaben im PJ

Der §3 der ÄApprO, der die Aufgaben im Praktischen Jahr beschreibt, lässt hier Interpretationsspielraum. Klar formuliert ist hingegen dort, dass die Studierenden im Praktischen Jahr "entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Arztes" stehen. Darüber hinaus gibt es keine für Studierende im Praktischen Jahr zugeschnittenen rechtlichen Regelungen. Im Folgenden finden Sie eine Orientierungshilfe, welche Tätigkeiten Sie beispielsweise im Praktischen Jahr übernehmen können und dürfen, selbstverständlich, nachdem sich der ausbildende Arzt bzw. die ausbildende Ärztin davon überzeugt hat, dass Sie diese beherrschen. Auch im PJ bleiben einige Tätigkeiten dem approbierten Arzt bzw. der approbierten Ärztin vorbehalten.

Delegierbare Tätigkeiten Nicht delegierbare Tätigkeiten
Anamnese

Indikationsstellung: z. B. (invasive) diagnostische
Maßnahmen,operative Eingriffe

körperliche Untersuchung Anforderung von Röntgenuntersuchungen
kapilläre/venöse Blutabnahmen Stellen der Diagnose
Applikation von Medikamenten

Entscheidung über Therapiemaßnahmen

subkutane und intramuskuläre Injektionen Durchführung invasiver Therapien
zweite oder dritte OP-Assistenz  Durchführung von Transfusionen
Versorgung unkomplizierter Wunden Aufklärungsgespräche mit Patienten/-innen
Anlage von Gipsen und Verbänden  
Dokumentation und Arztbriefe

 

Selbstverständlich können und sollen PJ-Studierende auch bei nicht delegierbaren Aufgaben mitarbeiten und mitdenken. So können Sie beispielsweise Diagnose- oder Therapiemöglichkeiten vorschlagen.

Ganz konkret aufgeführt ist in der Approbationsordnung, dass PJ-Studierende "an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen" teilnehmen sollen. Außerdem dürfen Sie als PJ-Studierende "nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern" (z. B. als Schreibkraft).

Insgesamt gilt: Übernehmen Sie keine Tätigkeiten, die Sie nicht beherrschen oder bei denen Sie sich nicht sicher fühlen. Auch wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden, unterliegen Sie dem Zivil- und Strafrecht und können für entstandenen Schaden haftbar gemacht, bzw. bei grobem Fehlverhalten strafrechtlich belangt werden. Zum Glück kommt dies nur sehr selten in der Praxis vor, aber Sie sollten sich Ihrer Verantwortung bewusst sein.

 

Wie steht es mit der Bezahlung?

Klartext zu Beginn: Da Sie formal Studierende, nicht Arbeitnehmende sind, besteht kein Anspruch auf Bezahlung und damit auch auf den aktuell gültigen Stunden-Mindestlohn. Die Approbationsordnung limitiert die freiwillige "Gewährung von Geld- und Sachleistungen" durch die ausbildenden Krankenhäuser und Lehrpraxen auf den aktuell gültigen BAföG-Satz - aktuell 861€. Für PJ-Abschnitte im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen höhere Zuwendungen gezahlt werden. Mehr dazu im Abschnitt "Aufwandsentschädigung".