Aufwandsentschädigung

Während des Praktischen Jahres ist man weiter als Student/-in immatrikuliert und geht kein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungskrankenhaus ein. Damit gibt es auch keinen Anspruch auf ein Gehalt oder einen Mindestlohn.

In Sachen Aufwandsentschädigung im PJ führt die Approbationsordnung Folgendes aus: “Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig“. Der Höchsatz der Aufwandsentschädigung orientiert sich also am BAföG-Satz, den Sie auf der Seite des BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) finden. Aktuell beträgt er 812 € für Studierende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit noch familienversichert sind. Über 25jährige erhalten 934 €.

Bitte bedenken Sie, dass auch Sachleistungen in die Berechnung mit einbezogen werden müssen. Stellt ein Lehrkrankenhaus bspw. eine Wohnung oder ein Zimmer zur Verfügung, darf nur noch ein reduzierter Betrag bezahlt werden. Gleiches gilt für kostenloses Essen, Parkkarten oder Ähnliches. Den Krankenhäusern und Lehrpraxen ist es also gesetzlich verwehrt, Ihnen mehr für Ihr PJ zu bezahlen, auch wenn sie dies wollten. Falls Ausbildungsstätten für die Übernahme von z.B. Nacht- oder Wochenenddiensten zahlen, sollte dies den Fakultäten gemeldet werden, um Transparenz für alle Studierenden herzustellen.

Besteuerung der PJ-Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung im PJ ist zwar kein Gehalt, zählt aber laut Gesetzgeber als "Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit" und ist damit prinzipiell besteuerungspflichtig. Die gute Nachricht ist jedoch, dass es einen Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 € pro Jahr (entspr. 909 €/Monat, Stand 2023) gibt, bis zu dem keine Lohnsteuer gezahlt werden muss. Da die maximale PJ-Vergütung derzeit für Studierende unter 25 Jahren unter diesem Grundfreibetrag liegt, ist sie steuerfrei.
Hat man jedoch noch weitere Einkünfte, bspw. durch Nebenjobs oder Vermietungen, wird die Aufwandsentschädigung auf die Gesamteinkünfte angerechnet und somit steuerpflichtig.
Wenn durch die Gesamteinkünfte ein Betrag von 520€/Monat überschritten wird (Stand 2023), müssen Sie ggf. Sozialversicherungsabgaben leisten. Wundern Sie sich daher nicht, dass die Personalabteilungen zu Beginn Ihres Ausbildungsabschnittes nach Ihren Einkommensverhältnissen fragen.

BAföG und PJ-Aufwandsentschädigung

Studierende, die BAföG beziehen, müssen die Aufwandsentschädigung des Praktischen Jahres melden. Da es sich hierbei aus Sicht des BAföG-Gesetzes um eine Ausbildungsvergütung handelt, wird sie zunächst im vollen Umfang auf das bezogene BAföG angerechnet. Dies bedeutet, dass der sonst gewährte Freibetrag von 290 Euro (Stand 2020) nicht greift. Allerdings werden von der PJ-Aufwandsentschädigung zunächst eine Pauschale für Werbungskosten (ca. 83,33 Euro) und anschließend noch eine Sozialpauschale (21,3%) abgezogen (Stand 2020), bevor eine Anrechnung auf den BAföG Satz erfolgt.

Hier finden Sie eine Beispielrechnung für ein Tertial über 4 Monate mit einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 400,- €

  Einzelpositionen Gesamtbeträge
Aufwandsentschädigung 4 x 400 € 1600 €
Abzug der Werbungskostenpauschale 4 x 83,33 € 333,33 €
Zwischensumme   1266,67 €
Abzug der Sozialpauschale 21,3% 269,80 €
Endbetrag   996,87 €
anzurechnender Betrag/Monat   249,22 €

Von Ihrem monatlichen BAföG Satz werde somit 249,22 € abgezogen.

Förderung im Wahlfach Allgemeinmedizin

Wenn Sie Ihr PJ im Wahlfach Allgemeinmedizin in einer Lehrpraxis in Baden-Württemberg ableisten, erhalten Sie durch das Programm "Ziel und Zukunft" (ZUZ) eine entsprechende Förderung. Hier finden Sie auch den entsprechenden Antrag.