Während des Praktischen Jahres ist man weiter als Student/-in immatrikuliert und geht kein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungskrankenhaus ein. Damit gibt es auch keinen Anspruch auf ein Gehalt oder einen Mindestlohn.
In Sachen Aufwandsentschädigung im PJ führt die Approbationsordnung Folgendes aus: “Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig“. Der Höchsatz der Aufwandsentschädigung orientiert sich also am BAföG-Satz, den Sie auf der Seite des BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) finden. Aktuell beträgt er 855 € für Studierende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit noch familienversichert sind. Über 25jährige erhalten 992 €.
Bitte bedenken Sie, dass auch Sachleistungen in die Berechnung mit einbezogen werden müssen. Stellt ein Lehrkrankenhaus bspw. eine Wohnung oder ein Zimmer zur Verfügung, darf nur noch ein reduzierter Betrag bezahlt werden. Gleiches gilt für kostenloses Essen, Parkkarten oder Ähnliches. Den Krankenhäusern und Lehrpraxen ist es also gesetzlich verwehrt, Ihnen mehr für Ihr PJ zu bezahlen, auch wenn sie dies wollten. Falls Ausbildungsstätten für die Übernahme von z.B. Nacht- oder Wochenenddiensten zahlen, sollte dies den Fakultäten gemeldet werden, um Transparenz für alle Studierenden herzustellen.