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Rechte, Pflichten, Dauer, Fehlzeiten und mehr...
Für das gesamte PJ stehen den Studierenden 30 Tage zur Verfügung, die sie als Fehlzeiten nutzen und über die sie frei verfügen können. Pro Tertial können höchstens 20 Fehltage genommen werden, pro Quartal 10 Fehltage. Bei gesplitteten Tertialen/Quartalen sind keine Fehlzeiten möglich. Geplante Fehlzeiten sind im Vorfeld mit den Abteilungen abzustimmen und eventuell auch dem Studiendekanat zu melden.
Bei Fehlzeiten, die vier Wochen (bei Tertialen) oder zwei Wochen (bei Quartalen) überschreiten, muss beim LPA in Absprache mit der/m PJ-Verantwortlichen und dem Studiendekanat schriftlich eine Unterbrechung des PJs beantragt werden. Die bis dahin geleisteten PJ-Zeiten bleiben bestehen, wenn das PJ vor Ablauf von zwei Jahren fortgesetzt wird.
Wichtig:
PJ-Studierende unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass es keinen Rechtsanspruch auf Überstundenausgleich und Urlaub gibt. Falls eine/ein PJ-Studierende/r während des PJs bereits 30 Tage Fehlzeit genommen hat und anschließend krank wird, müssem ggf. Abschnitte des PJs oder das ganze PJ wiederholt werden! Selbstverständlich können Sie klinikinterne Lösungen z.B. durch Wochenend- oder Nachtdienste, zum Ausgleich von Fehlzeiten anbieten.
Tipp:
„Verschwindet" die/der Studierende wiederholt während der Arbeitszeiten, sollte dies mit ihr/ihm zunächst abteilungsintern besprochen werden. Sollte ein Gespräch keine Änderung im Verhalten der/des Studierenden ergeben, muss dringend Rücksprache mit dem Studiendekanat gehalten werden. Wenn die/der PJ-Studierende unentschuldigt den ganzen Tag bzw. mehrere Tage fehlt, sollte der/die PJ-Betreuer/-in dringend Kontakt zum Studiendekanat (und ggf. zum PJ-Sekretariat des Lehrkrankenhauses) aufnehmen und die Fehlzeiten dort melden.