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Rechte, Pflichten, Dauer, Fehlzeiten und mehr...
Die PJ-Studierenden sollten immer wissen, wen sie wann ansprechen können. Deshalb sollten möglichst vor Beginn des Ausbildungsabschnitts die Zuständigkeiten zwischen PJ-Verantwortlichen, PJ-Betreuern/-innen und Pflegepersonal klar sein.
Weisungsbefugt sind den PJ-Studierenden gegenüber sowohl die PJ-Betreuer/-innen, als auch alle anderen bei der Durchführung der praktischen Ausbildung im Krankenhaus beteiligten Ärzte/Ärztinnen. Die Weisungsbefugnis ist gegenüber dem PJ-Studierenden zu Beginn des Ausbildungsabschnitts gezielt anzusprechen!
Sofern der/die PJ-Studierende nicht grob fahrlässig oder ohne ärztlichen Auftrag handelt, ist für etwaige Behandlungsfehler der/die betreuende Arzt/Ärztin bzw. das Krankenhaus haftbar. Das gilt insbesondere dann, wenn der/die betreuende Arzt/Ärztin die gebotene Sorgfalt in der Aufsicht und Absprache über die Aufgaben der PJ-Studierenden nicht umgesetzt hat.
Die PJ-Studierenden sind an die Schweigepflicht gebunden. Daher sollten sie genau wie jede/r approbierte/r Ärztin/Arzt
Bitte erinnern Sie die Studierenden zu Beginn eines Tertials/Quartals noch einmal explizit an die Schweigepflicht!