Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis

Die PJ-Studierenden sollten immer wissen, wen sie wann ansprechen können. Deshalb sollten möglichst vor Beginn des Ausbildungsabschnitts die Zuständigkeiten zwischen PJ-Verantwortlichen, PJ-Betreuern/-innen und Pflegepersonal klar sein.

Weisungsbefugt sind den PJ-Studierenden gegenüber sowohl die PJ-Betreuer/-innen, als auch alle anderen bei der Durchführung der praktischen Ausbildung im Krankenhaus beteiligten Ärzte/Ärztinnen. Die Weisungsbefugnis ist gegenüber dem PJ-Studierenden zu Beginn des Ausbildungsabschnitts gezielt anzusprechen!

Haftung

Sofern der/die PJ-Studierende nicht grob fahrlässig oder ohne ärztlichen Auftrag handelt, ist für etwaige Behandlungsfehler der/die betreuende Arzt/Ärztin bzw. das Krankenhaus haftbar. Das gilt insbesondere dann, wenn der/die betreuende Arzt/Ärztin die gebotene Sorgfalt in der Aufsicht und Absprache über die Aufgaben der PJ-Studierenden nicht umgesetzt hat.

Schweigepflicht

Die PJ-Studierenden sind an die Schweigepflicht gebunden. Daher sollten sie genau wie jede/r approbierte/r Ärztin/Arzt

  • über das, was ihr/ihm in ihrer/seiner Eigenschaft als PJ-Studierende/r anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des/der Patienten/-in hinaus - schweigen,
  • keine Patientendaten offen herumliegen lassen und Computerprogramme immer sorgfältig schließen,
  • keine patientenbezogenen Inhalte öffentlich, d. h. weder beim Mittagessen noch in einem sozialen Netzwerk besprechen,
  • auf die Nennung des vollständigen Namens verzichten, falls sich eine Besprechung von patientenbezogenen Inhalten in der Öffentlichkeit nicht vermeiden lässt sowie
  • keine Fotos und/oder Filme erstellen.

Bitte erinnern Sie die Studierenden zu Beginn eines Tertials/Quartals noch einmal explizit an die Schweigepflicht!