Die Approbation

Mit der bestandenen M3-Prüfung haben Sie das Ziel eines langen Studiums erreicht und können die Berufserlaubnis als Arzt/-Ärztin beantragen: die Approbation.
Die Approbation (vom lateinischen approbatio = "Anerkennung" oder "Genehmigung") ist die durch eine Urkunde bescheinigte, staatliche Genehmigung selbstständig und eigenverantwortlich als Arzt/Ärztin tätig zu sein. Als approbierte/-r Ärztin/Arzt tragen Sie eine große Verantwortung. Mit der Approbation halten Sie die "Eintrittskarte" zu Ihrer Facharztweiterbildung in den Händen. Herzlichen Glückwunsch!

Bei aller Freude darüber: Behalten Sie im Hinterkopf, dass Ihnen ggf. die Approbation bei gravierendem beruflichem Fehlverhalten sowie bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten aberkannt werden kann.

Nicht gleichbedeutend mit der Approbation ist die sogenannte Kassenzulassung, die man erst als Facharzt/-ärztin beantragen kann. Diese sozialrechtliche Zulassung ist ein sogenannter Verwaltungsakt, der es einem/-r Arzt/Ärztin ermöglicht seine/ihre Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.

Beantragung

Für die Ausstellung der Approbation nach der Approbationsordnung (§35) und der Bundesärzteordnung (§12) ist das Bundesland, in dem Sie die letzte ärztliche Prüfung abgelegt haben, zuständig. Wenn Sie also an einer medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg geprüft wurden, ist das Landesprüfungsamt Baden-Württemberg die richtige Anlaufstelle.
Da die Ausstellung der Approbation einige Wochen in Anspruch nimmt, sollten Sie rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit den vollständigen Antrag eingereicht haben.

Für die Beantragung der Approbation in Baden-Württemberg benötigen Sie die folgenden Dokumente:

  1. Den eigentlichen „Antrag auf Erteilung der Approbation nach bestandener Abschlussprüfung“ sowie die darin aufgeführten weiteren Unterlagen, wie bspw. (Stand 02/20):
  2. das Zeugnis des 3. Staatsexamens (M3). Falls Sie das M3 in Baden-Württemberg absolviert haben, liegt dieses dem LPA bereits vor und muss nicht erneut eingesandt werden,
  3. eine beglaubigte Kopie von Personalausweis oder Reisepass und, falls nicht im Rahmen der ärztlichen Prüfung schon beim Regierungspräsidium abgegeben, eine Geburtsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie),
  4. einen kurzen tabellarischen Lebenslauf,
  5. ein polizeiliches Führungszeugnis der "Belegart OB", das Sie auf der Meldestelle (Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro oder ähnliches) der Gemeinde Ihres Wohnsitzes beantragen können.
    Falls Sie nach der Volljährigkeit länger als ein Jahr im Ausland waren, benötigen Sie aus diesem Staat ebenfalls ein Führungszeugnis.
  6. eine formlose Erklärung, dass "gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist",
  7. eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass Sie "nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet“ sind.

Die Approbation kommt meist einige Wochen später per Post. Damit verbunden ist eine Gebühr, die per Überweisung zu zahlen ist (aktuell 250 Euro, Stand 07.03.2019).

Tipp: Sie können den Antrag auf Approbation auch schon vier Wochen vor Ihrem mündlichen Prüfungstermin einreichen, um möglichst zeitnah Ihre Zulassung zu erhalten.

 

 

Detaillierte Informationen zu Voraussetzungen und zur Abwicklung des Approbationsantrags finden Sie hier.