Für schwangere oder stillende Medizinstudentinnen im PJ kommt das Mutterschutzgesetz zur Anwendung. Vordringlichstes Ziel ist, dass weder Sie noch Ihr (ungeborenes) Kind durch die Tätigkeit im PJ Schaden erleiden. Der Schutz orientiert sich dabei an den Regelungen für schwangere Ärztinnen, für die der betriebsärztliche Dienst meist bereits eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen hat. Außerdem ist es unser Anliegen, dass Sie Ihre Rechte während der Schwangerschaft und Stillzeit kennen und somit keine Nachteile bei der Absolvierung Ihres PJs haben.
Auf dieser Seite und in der angehängten Broschüre haben wir zusammengestellt, wie Sie Schwangerschaft und Stillzeit mit dem PJ vereinbaren können.
Wichtig!
Der Mutterschutz kann nur Anwendung finden, wenn Ihre Schwangerschaft bzw. die Information, dass Sie stillen, dem Studiendekanat und den ausbildenden Ärzten/-innen vor Ort bekannt ist. Wir empfehlen Ihnen, deshalb frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Studiendekanat und Ihren PJ-Verantwortlichen zu suchen.